Ratgeber Winterdienst · Stadt Hanau

Räum- und Streupflicht in Hanau: Wer wann räumen muss

Die Räum- und Streupflicht in Hanau liegt bei den Grundstückseigentümern und -besitzern, nicht bei der Stadt. Das ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hanau, in der die Stadt den Winterdienst ausdrücklich nicht übernimmt und die Verantwortung auf die Anlieger überträgt. Wer ein Grundstück an einer öffentlichen Straße besitzt, muss den Gehweg davor bei Schnee und Glätte räumen und abstreuen.

Dieser Ratgeber fasst zusammen, wer räumen muss, zu welchen Uhrzeiten, mit welchem Streumittel und wer bei einem Sturzunfall haftet. Die Angaben zu Zeiten, Breiten und Streumitteln stammen aus der aktuellen Satzung der Stadt Hanau; für die verbindliche Fassung gilt immer der Originaltext auf hanau.de. Wer die Pflicht nicht selbst erfüllen kann oder will, kann sie an einen Winterdienst übertragen.

Verschneiter Gehweg vor einem Wohnhaus in Hanau, halb geräumt und mit Splitt abgestreut

Wer muss in Hanau räumen: Eigentümer, Mieter, Verwalter

In Hanau sind laut Straßenreinigungssatzung die Grundstückseigentümer und -besitzer für Räumen und Streuen verantwortlich – konkret Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und weitere dinglich Berechtigte. Die Stadt Hanau führt den Winterdienst für diese Flächen nicht selbst durch, sondern hat die Pflicht auf die Anlieger übertragen.

Vermieter können die Räum- und Streupflicht über den Mietvertrag auf ihre Mieter übertragen. Wirksam ist das nur, wenn die Übertragung klar im Vertrag oder in der Hausordnung geregelt ist; eine allgemeine Formulierung reicht oft nicht. Ohne eindeutige Regelung bleibt die Pflicht beim Eigentümer.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und verwalteten Objekten organisiert in der Praxis meist die Hausverwaltung den Winterdienst. Sie beauftragt dazu häufig einen externen Dienstleister und dokumentiert die Einsätze. Wer genau zuständig ist, sollte vor der Saison schriftlich geklärt sein, damit im Ernstfall keine Lücke entsteht.

Wann geräumt werden muss: Uhrzeiten und Wiederholung

Die Räum- und Streupflicht in Hanau gilt montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags von 8 bis 20 Uhr sowie sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr. Diese Zeiten legt § 11 der Straßenreinigungssatzung fest.

Innerhalb dieser Zeiten ist bei Schneefall, Schnee- oder Eisglätte unverzüglich zu räumen und abzustreuen und die Maßnahme nach Bedarf zu wiederholen. Ein einmaliges Räumen am Morgen genügt also nicht, wenn es tagsüber weiter schneit oder erneut Glätte entsteht.

Festgetretener oder auftauender Schnee und Eis sind – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und zu räumen; die Abflussrinnen sind vor allem bei Tauwetter freizuhalten. Streumittelreste müssen nach dem Auftauen wieder beseitigt werden.

Womit gestreut werden darf: Sand und Splitt statt Salz

In Hanau ist auf Gehwegen und Überwegen mit Sand, Splitt oder ähnlichem abstumpfendem Material zu streuen; das Streuen von Salz ist grundsätzlich untersagt. Diese Vorgabe steht in § 12 der Straßenreinigungssatzung.

Salz ist nur in Ausnahmefällen erlaubt: bei besonderen klimatischen Lagen wie Eisregen, bei denen abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung erzielen, sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen und starken Gefällstrecken. Auch dann ist die Salzmenge auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Der Grund für das Salzverbot sind Schäden an Bäumen, Böden, Pflasterfugen und Tierpfoten. Wer auf Sand oder Splitt setzt, handelt satzungskonform und muss die Streumittelreste nach dem Winter aufnehmen und entsorgen.

Wie viel geräumt werden muss: Breite und Zugang

Geräumt werden muss der Gehweg vor dem Grundstück in einer Breite, die den Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt; fehlt ein Gehweg, gilt ein Streifen von 1,50 Metern entlang der Grundstücksgrenze. Zusätzlich ist für jedes Grundstück ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in mindestens 1,50 Metern Breite zu räumen und zu streuen.

Bei Straßen mit nur einseitigem Gehweg sind beide Straßenseiten verpflichtet, und die Zuständigkeit wechselt jährlich: In Jahren mit gerader Endziffer räumen die Anlieger auf der Gehwegseite, in Jahren mit ungerader Endziffer die Anlieger der gegenüberliegenden Seite. Die geräumten Flächen benachbarter Grundstücke müssen so zusammenpassen, dass eine durchgehend nutzbare Gehfläche entsteht.

Haftung bei Unfällen: Wer zahlt beim Sturz

Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt und dadurch einen Sturz verursacht, kann zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften – das folgt aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Verstöße gegen die Hanauer Satzung können zusätzlich als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 14 der Straßenreinigungssatzung).

Neben dem Bußgeld drohen also private Ansprüche verletzter Passanten. Eine ordentliche Räumung, das Streuen mit abstumpfendem Material und im Zweifel eine Dokumentation der Einsätze reduzieren dieses Risiko spürbar. Wer unsicher ist, sollte die konkreten Pflichten für sein Objekt individuell prüfen – dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Pflicht an einen Winterdienst übertragen: Checkliste vor der Saison

Die Räum- und Streupflicht lässt sich per Vertrag an einen Winterdienst übertragen; die praktische Durchführung übernimmt dann der Dienstleister. Nach allgemeiner Rechtslage bleibt beim Eigentümer eine Auswahl- und Überwachungspflicht, das heißt der Dienstleister ist sorgfältig auszuwählen und seine Arbeit im Blick zu behalten.

Vor der Saison sollten geklärt sein: welche Flächen geräumt und gestreut werden (Gehweg, Einfahrt, Zugänge), in welchem Zeitrahmen, mit welchem Streumittel, wie oft nachgestreut wird und ob die Einsätze dokumentiert werden. Ein früher Vertragsabschluss im Herbst ist verlässlicher als eine kurzfristige Suche beim ersten Schnee.

Kurz-Checkliste: 1) Flächen und Grenzen festlegen, 2) Zeitfenster und Nachstreuen vereinbaren, 3) Streumittel (Sand/Splitt) bestätigen, 4) Zuständigkeit gegenüber Mietern/Verwaltung klären, 5) Dokumentation und Erreichbarkeit regeln, 6) Vertrag vor Winterbeginn abschließen.

FAQ

Häufige Fragen: Räum- und Streupflicht.

Übernimmt die Stadt Hanau den Winterdienst auf Gehwegen?

Nein. Die Stadt Hanau übernimmt den Winterdienst auf den Gehwegen vor privaten Grundstücken nicht; die Straßenreinigungssatzung überträgt die Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer und -besitzer. Die Stadt reinigt nur bestimmte Fahrbahnen nach eigenem Verzeichnis.

Zu welchen Uhrzeiten muss ich in Hanau räumen?

In Hanau gilt die Räumpflicht montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr, samstags von 8 bis 20 Uhr und sonn- sowie feiertags von 9 bis 20 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte muss innerhalb dieser Zeiten wiederholt geräumt und gestreut werden.

Darf ich in Hanau mit Salz streuen?

Nein, auf Gehwegen und Überwegen ist Salz in Hanau grundsätzlich verboten; gestreut wird mit Sand, Splitt oder ähnlichem abstumpfendem Material. Salz ist nur bei Ausnahmen wie Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen und nur in minimaler Menge erlaubt.

Kann der Vermieter die Räumpflicht auf Mieter übertragen?

Ja, ein Vermieter kann die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen, wenn das im Mietvertrag oder in der Hausordnung klar geregelt ist. Ohne eindeutige Regelung bleibt die Pflicht beim Eigentümer, der zudem eine Überwachungspflicht behält.

Was kostet es, wenn ich nicht räume?

Wer nicht ordnungsgemäß räumt und streut, riskiert in Hanau ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro sowie zivilrechtliche Ansprüche bei Sturzunfällen. Deshalb ist es sinnvoll, die Pflicht selbst zuverlässig zu erfüllen oder an einen Winterdienst zu übertragen.

Anfrage

Räum- und Streupflicht abgeben?

AK-Garten übernimmt den Winterdienst für private und gewerbliche Flächen in Hanau – Wege, Einfahrten und Zugänge werden geräumt und mit Splitt gestreut. Touren werden vor Winterbeginn geplant.